- Grundstückswert.
- Grundstückswert.Baurechtlich ist nach dem Baugesetzbuch (§§ 192 ff.) auf Antrag zuständiger Behörden (auch Gerichte und Justizbehörden), der Eigentümer, ihnen gleichstehender Berechtigter, Inhaber anderer Rechte und Pflichtteilsberechtigter der Grundstückswert durch selbstständige Gutachterausschüsse festzustellen. Maßgebend ist der Verkehrswert. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die Gutachten keine bindende Wirkung. Ihre Bedeutung liegt v. a. darin, dass sie in eine von den Gutachterausschüssen geführte Kaufpreissammlung eingehen, aufgrund derer für ein bestimmtes Gebiet durchschnittlicher Lagewerte (Richtwerte) für den Boden ermittelt werden können. Zur Führung dieser Sammlung ist jeder Vertrag, durch den gegen Entgelt Grundeigentum übertragen wird, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Die Kaufpreissammlung darf dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden; aus ihr dürfen nach Landesrecht auch bestimmten Personen bei berechtigtem Interesse Auskünfte erteilt werden.Bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien wurde ursprünglich generell der Einheitswert angesetzt. Seit 1996 gelten bei der Grundsteuer einerseits und der Erbschaftsteuer (sowie gegebenenfalls der Grunderwerbsteuer) andererseits unterschiedlichen Bewertungsregeln: Für die Grundsteuer bemisst sich der Grundstückswert nach dem Einheitswert von 1964 (alte Länder) beziehungsweise von 1935 (neue Länder). Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Grundstücke im Bedarfsfall bewertet. Bei unbebauten Grundstücken orientiert sich der steuerliche Wert an den Richtwerten der Gutachterausschüsse, bei bebauten Grundstücken wird nach dem Ertragswertverfahren von der (möglichen) Jahresnettokaltmiete ausgegangen.Hb. der Besteuerung des Grundbesitzes, bearb. v. O. Sauer u. a. (31988 ff., Losebl.);Einheitsbewertung des Grundbesitzes u. Grundsteuerrecht in den neuen Ländern. Gesetze, Erlasse, Materialien, Erläuterungen, bearb. v. H. G. Christoffel (21995);P. Zimmermann: Bewertung u. Besteuerung des Grundbesitzes (1997).
Universal-Lexikon. 2012.